Übergangsbestimmungen
§ 12
Nach erfolgreichem Abschluss einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft, kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 10 und 11.
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