Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau, BGBl. II Nr. 107/2008, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2012 im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahntechnik voll anzurechnen.
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