Abänderung
§ 12.
(1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033415
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)