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§ 12 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Stimmzettel

§ 12

(1) Die Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat.

(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Be­achtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen.

(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvor­schläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.

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