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§ 12 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2019

Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959

Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959

§ 12.

(1) Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:

  1. 1. Beschränkung für einzelne Kulturen: Bei Betrieben, deren Ackerfläche mehr als 5 ha beträgt, darf keine Kultur (ausgenommen Ackerfutter) einen Anteil von 66 % an der Ackerfläche überschreiten. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptanteil in der Mischung entspricht.
  2. 2. Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha beträgt, sind auf einer Fläche von zumindest 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais anzulegen.
  3. 3. Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf allen Flächen. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die im biologischen Landbau zulässig sind
  4. 4. Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelgruppen bzw. Reduktion der Aufwandmenge bei Pflanzenschutzmitteln
  5. 5. Wirkstoffwechsel bei Pflanzenschutzmitteln: Reduktion der Anwendungshäufigkeit durch alternierenden Einsatz von Wirkstoffen.
  6. 6. Flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerflächen zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres. Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte. Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen
  1. a) Ernte der Hauptfrucht – Anlage der Zwischenfrucht: 30 Tage,
  2. b) Umbruch der Zwischenfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 30 Tage,
  3. c) Ernte der Hauptfrucht – Anbau der Hauptfrucht: 50 Tage,
  1. 7. Zwischenfruchtbegrünung: jährliche, flächendeckende Begrünung von zumindest 10 % der Ackerfläche. Als Begrünungskulturen gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden.
  2. 8. Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor).
  3. 9. Erosionsmaßnahmen für Spezialkulturen:
  1. a) für Weinkulturen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen von zumindest 1. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassen,
  2. b) für Obst ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen,
  3. c) für Hopfen flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen zumindest von 15. Oktober bis 15. April.
  1. 10. Verzicht auf Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerland:
  1. a) vom 20. September bis 15. Februar auf frühanzubauenden Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste sowie Feldgemüse unter Vlies oder Folie),
  2. b) vom 15. Oktober bis 15. Februar bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen,
  3. c) vom 20. September bis 21. März bei Mais,
  4. d) vom 20. September bis 01. März auf allen anderen Ackerflächen.
  1. 11. Schlagbezogene Stickstoffdüngeplanung und -bilanzierung.
  2. 12. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt zwölf Stunden.
  3. 13. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes, Elektro-Ultrafiltration EUF oder Bebrütungsmethode): Ziehung von mindestens einer Bodenprobe je 5 ha Ackerfläche und Analyse zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs.
  4. 14. Verzicht auf Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen auf Böden mit einer durchschnittlichen Ackerzahl  40.
  5. 15. Reduktion der maximal zulässigen Düngung bei bestimmten Kulturen auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden.

(2) Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:

  1. 1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
  1. a) Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959),
  2. b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959),
  3. c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
  1. 2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
  2. 3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
  3. 4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
  4. 5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
  5. 6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
  6. 7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.

Schlagworte

Durumfläche, Erdbeerfläche, Gemüsefläche, Gerstefläche, Düngemittel, Ackerfläche, Schutzgebiet

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40217156

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