§ 12.
(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
- a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
- b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
- c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
- d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.
Schlagworte
Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40216069
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