Studienrechtliche Mindestanforderungen
§ 12.
(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
- 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
- 3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
- 4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
- 5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
- 6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
- 7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Schlagworte
Masterarbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40261598
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