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§ 12 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik oder Chemiewerker kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmatechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097396

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