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§ 12 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 12

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

  1. 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
  2. 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

    zu benennen.

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