2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 12
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
- 1. mündlichen Prüfung oder
- 2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden Fertigkeiten zu überprüfen.
(5) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
(6) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen Masseur zu überprüfen.
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