Beendigung des Vertragsverhältnisses
Fristablauf; vorzeitige Auflösung
§ 12.
(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Schlagworte
Auflösung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038524
alte Dokumentnummer
N2199655831J
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