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§ 12 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Aufstellung

§ 12.

(1)  Als Aufstellung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

(2)  Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Schlagworte

Produktionsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237661

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