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§ 12 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Qualifikationsnachweis ‑ außerhalb des EWR

§ 12

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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