Beauftragung von Kontrollstellen
§ 12.
(1) Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.
(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
(3) Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258909
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