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§ 12 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Verschwiegenheit

§ 12

Die Organe und Bediensteten des Fonds sowie die Mitarbeiter der Abwicklungsstellen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für den Fonds weiter.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088523

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