Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
§ 12.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.
Schlagworte
Patientensicherheit, Patientinnensicherheit
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264252
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)