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§ 12 GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2024

Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

§ 12.

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.

Schlagworte

Patientensicherheit, Patientinnensicherheit

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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