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§ 12 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften

§ 12

(1) Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken gemäß Abs. 2 oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Abs. 3 in übersichtlicher Anordnung gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.

(2) In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.

(3) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

(4) Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß § 1b der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen.

(5) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.

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