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§ 12 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Durchführung der Prüfung

§ 12.

(1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen

  1. 1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
  2. 2. mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.

(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  2. 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  3. 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

  1. 1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
  2. 2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowie
  3. 3. für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Prüfungssachverständige hat

  1. 1. die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
  2. 2. sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und
  3. 3. die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.

(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben

  1. 1. den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
  2. 2. Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,
  3. 3. die schriftliche Prüfung auszuwerten,
  4. 4. gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
  5. 5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,
  6. 6. gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen und
  7. 7. zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt

  1. 1. je Prüfung 150 Euro
  1. und
  1. 2. zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung

a) für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil 10 Euro,

b) für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile 15 Euro,

c) für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile 20 Euro,

d) für einen besonderen Teil 5 Euro

  1. und

e) für zwei besondere Teile 10 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066399

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