§ 12 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 12.

(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.

(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:

  1. a) je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;
  2. b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;

    die Geschäftsstelle in Wien überdies

  1. c) je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von den Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen;
  2. d) ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes Bulgarien).

Schlagworte

Einlaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006353

alte Dokumentnummer

N1196411504S

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