§ 12.
(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
- a) je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;
- b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
die Geschäftsstelle in Wien überdies
- c) je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von den Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen;
- d) ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes Bulgarien).
Schlagworte
Einlaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000392
Dokumentnummer
NOR12006353
alte Dokumentnummer
N1196411504S
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