vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

§ 12.

Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207585

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)