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§ 12 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Meldungen

§ 12

(1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.

(3) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.

(4) Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.

(5) Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

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