Stammzertifikat
§ 12
(1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind inAnhang VIII Teil A, B und C festgelegt.
(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:
- 1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),
- 2. rosa für das Bundesamt für Wald,
- 3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und
- 4. blau für den Waldbesitzer.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135971
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