Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Schwerpunkt des Lehrberufes Fahrzeugtechnik, einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020 oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik gemäß Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.
(2) Eine Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Abs. 3 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
- 1. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Personenkraftwagentechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik,
- 2. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik,
- 3. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Motorradtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Motorradtechnik,
- 4. Karosseriebautechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013233
Dokumentnummer
NOR40279401
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