§ 12 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

§ 12.

(1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, wer

  1. 1. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
  1. a) den in § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
  2. b) die Bestimmungen der Seestraßenordnung und der gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält,
  3. c) einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (§ 9),
  4. d) gegen die Bestimmungen der Regel 25 Abs. 5 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen betreffend den Schutz der Besatzung verstößt,
  5. e) gegen die Bestimmung der Regel 44 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,
  1. 2. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
  1. a) den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
  2. b) die Besichtigung und Überprüfung des Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages sowie Art. 14 des Freibord-Übereinkommens),
  3. c) ein österreichisches Seeschiff ohne gültige Zeugnisse (Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und Art. 16 des Freibord-Übereinkommens) zur Seefahrt verwendet,
  4. d) von einem Unfall eines österreichischen Seeschiffes die Behörde nicht ehestmöglich verständigt und die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht vorlegt,
  5. e) im Falle der §§ 7 und 8 der Aufforderung, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.

(2) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, der Seestraßenordnung oder des Freibord-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag, dem Freibord-Übereinkommen oder der Seestraßenordnung angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen, sofern aber die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden ist.

(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.

(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz eingehobenen Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148075

alte Dokumentnummer

N9197250955J

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