Dokumentation
§ 12
(1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
- 1. den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,
- 2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
- 3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
- 4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,
- 5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
- 6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
- 7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
- 8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)