Prüfungsordnung
§ 12.
(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Die Beurteilung der absolvierten internen theoretischen Ausbildung erfolgt durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission.
(3) Mündliche Prüfungsteile sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass jeder nicht bestandene Prüfungsteil innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
(5) Absolvierte Unterrichtseinheiten sind durch die Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen zu belegen.
(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsteile der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.
Schlagworte
Teilnahmebestätigung
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253347
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