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§ 12 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes

§ 12

(1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:

  1. 1. Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
  1. a) Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
  2. b) Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
  3. c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,
  4. d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
  5. e) Inverkehrbringer in Österreich,
  6. f) Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
  1. 2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
  1. a) die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
  2. b) die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,
  3. c) einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,
  4. d) einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.
  1. 3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:
  1. a) ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder
  2. b) systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
  1. 4. Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
  1. a) ausschließlich in Österreich oder
  2. b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    erfolgt.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

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