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§ 12 BoSchätzG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2006

§ 12.

(1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).

Schlagworte

Berufung, Berufungsentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40081207

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