Ausbildungsplan
§ 12.
(1) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Auszubildenden und deren bzw. dessen Fachvorgesetzter bzw. Fachvorgesetztem nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. die theoretische Ausbildung gemäß § 8,
- 2. gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsmodule gemäß § 20, die Begründung hierfür ist zu dokumentieren.
(3) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der bzw. die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
(4) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit. Die Vorgesetzten haben für die Teilnahme der betreffenden Bediensteten Sorge zu tragen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277666
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