Prüfungszeugnis
§ 12
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)