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§ 12 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1873

  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)
  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)

§ 12

Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.

Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.

Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.

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