vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Ausschreibung der Wahl

§ 12

(1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

  1. 1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen,
  2. 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (§§ 21 und 22),
  3. 3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
  4. 4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können,
  5. 5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
  6. 6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
  7. 7. ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,
  8. 8. die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden,
  9. 9. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
  10. 10. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)