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§ 12 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 12

(1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.

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