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§ 12 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Erprobung neuer Übertragungstechniken

§ 12.

Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn

  1. 1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und
  2. 2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049930

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