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§ 12 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 12.

(1) Ist bei Krankheit oder Verletzung der Sportlerin bzw. des Sportlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers einer Mannschaft, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit oder Verletzung und sämtliche relevante Befunde;
  2. 2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests;
  3. 3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode;
  4. 4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen und
  5. 5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen und der Sportlerin bzw. dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Gesundsheitsdaten der Sportlerin bzw. des Sportlers werden längsten bis zu zwölf Monate nach Ablauf der medizinischen Ausnahmegenehmigung aufbewahrt. Die Genehmigung sowie der Widerruf der medizinischen Ausnahmegenehmigung dürfen längstens für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverarbeitung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu treffen.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztinnen- und Ärztekommission (§ 5 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat die Antrag stellende Person der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 95 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2022, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand der Sportlerin bzw. des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Für Sportlerinnen bzw. Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(6) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann die betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der USK begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.

(7) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes bei der WADA beeinsprucht werden.

Schlagworte

Ärztinnenkommission

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229461

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