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§ 12 1. AußWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2015

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

§ 12

Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

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