III. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen. Kundmachung von Verordnungen
§ 129.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40136131
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