Zuständigkeit
§ 129
Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
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