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§ 129 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

5. Abschnitt

Verbesserung der Vermarktung (47-04) Fördergegenstände

§ 129.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
  2. 2. Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
  3. 3. Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
  4. 4. Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
  5. 5. Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
  6. 6. Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
  7. 7. Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
  8. 8. Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
  9. 9. Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
  10. 10. Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  11. 11. Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
  12. 12. Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.

Schlagworte

Sortentestung, Waschanlage, Sortieranlage, Erntemaschine, Sortiermaschine, Wiegemaschine, Frostungseinrichtung, Hardware

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255975

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