5. Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04) Fördergegenstände
§ 129.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
- 2. Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
- 3. Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
- 4. Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
- 5. Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
- 6. Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
- 7. Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
- 8. Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
- 9. Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
- 10. Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
- 11. Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
- 12. Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
Schlagworte
Sortentestung, Waschanlage, Sortieranlage, Erntemaschine, Sortiermaschine, Wiegemaschine, Frostungseinrichtung, Hardware
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255975
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