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§ 128b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Jahresbericht

§ 128b.

Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

  1. 1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
  2. 2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
  3. 3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
  4. 4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
  5. 5. die Anzahl der Freisprüche.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274154

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