ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
§ 128.
Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12035047
alte Dokumentnummer
N2198912197H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)