vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 128 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

10. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisungen

§ 128.

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)