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§ 127b NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Übergangsbestimmung

§ 127b.

Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.

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