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§ 124f LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 124f.

Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  2. 2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40066863

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