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§ 124 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Laden und Löschen

§ 124.

(1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Das Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand erhalten werden;
  2. 2. Seile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt sein;
  3. 3. Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Litzen herzustellen;
  4. 4. Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt sein;
  5. 5. die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt werden;
  6. 6. es dürfen nur Ladehaken verwendet werden, die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr ist der Gebrauch von Doppelhaken zulässig;
  7. 7. Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden werden;
  8. 8. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden;
  9. 9. Hangerketten dürfen nur so befestigt werden, daß der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt;
  10. 10. das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen Gegenständen in den Raum ist verboten;
  11. 11. unter der angehobenen Last und dem belasteten Baum darf sich niemand aufhalten. Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter Bäume;
  12. 12. angehobene Lasten müssen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
  13. 13. beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen müssen die Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander darf hiebei als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den am Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden. Die bei diesem Verfahren zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft darf nicht überschritten werden;
  14. 14. wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen, wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich mindestens einmal auf guten Zustand und gute Befestigung geprüft werden;
  15. 15. in den Laderäumen sowie in der Nähe offener Luken darf nicht geraucht werden. Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare Ladung an Deck fahren, darf im gesamten Decksbereich nicht geraucht werden;
  16. 16. während Lade- und Löscharbeiten muß am Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich sichtbar und verständlich angegeben sein;
  17. 17. in Laderäumen, in denen sich entzündbare Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können, muß das Verbot der Verwendung von offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar angegeben sein.

Schlagworte

Ladearbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149036

alte Dokumentnummer

N9198151080J

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