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§ 124 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Nachprüfung

§ 124.

Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240202

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