2. Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01) Fördergegenstände
§ 123.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
- 2. Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
- 3. Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
- 4. Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
- 5. Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
- 6. Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
- 7. Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
- 8. Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
- 9. Erstellung von Marktanalysen,
- 10. Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
- 11. Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
- 12. Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
- 13. Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung,
- 14. Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr) sowie
- 15. Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.
Schlagworte
Obstkultur
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255974
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