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§ 123 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

2. Abschnitt

Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01) Fördergegenstände

§ 123.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
  2. 2. Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
  3. 3. Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
  4. 4. Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
  5. 5. Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
  6. 6. Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
  7. 7. Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
  8. 8. Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
  9. 9. Erstellung von Marktanalysen,
  10. 10. Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
  11. 11. Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
  12. 12. Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
  13. 13. Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung,
  14. 14. Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr) sowie
  15. 15. Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.

Schlagworte

Obstkultur

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255974

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