Zulässiger Informationsaustausch
§ 121.
(1) Abweichend von § 120 können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:
- 1. Abwicklungsbehörden im EWR;
- 2. zuständigen Behörden im EWR;
- 3. dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;
- 4. der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;
- 5. Einlagensicherungssystemen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ESAEG;
- 6. Anlegerentschädigungssystemen gemäß § 44 Z 9 ESAEG;
- 7. für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;
- 8. dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
- 9. mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
- 1 0.der EBA;
- 11. vorbehaltlich der Einhaltung des § 122 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;
- 12. vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;
- 13. vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
- 14. Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Art. 148b B-VG;
- 15. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
- 16. nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,
- 17. Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;
- 18. Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;
- 19. Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.
(2) Abweichend von § 120 können die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wenn
- 1. die Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
- 2. die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 möglich sind; oder
- 3. das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.
- Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den §§ 8, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den §§ 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß § 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Schlagworte
Finanzpolitik, Währungspolitik, Sanierungsplan
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40203215
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