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§ 1210 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Schifferpatent für den Rhein

§ 12.10.

(1) Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; § 12.09 gilt nicht.

(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.

(3) Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 , die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Abs. 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Abs. 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241895

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