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§ 120a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

  • 01.3.1993 (BGBl. Nr. 91/1993)
  • 01.3.1993 (BGBl. Nr. 91/1993)

Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.

§. 120a.

Zur Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

Schlagworte

Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020750

alte Dokumentnummer

N2189517869T

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